Dieses einträgliche Geschäftsmodell hat sich also bis heute gehalten. Aber wie gesagt, es steht auf wackeligen Füßen, wenn auffälig viele Abmahnungen von ähnlich lautenden Adressen in relativ kurzen Abständen verschickt werden. Und schließlich ist auch die Internet-Wirschaft nicht auf den Kopf gefallen. So verbreiten sich auch die Nachrichten über Abmahnwellen in Lichtgeschwindigkeit über eine riesige „Community“.
Fazit: Bleiben Sie ruhig und handeln Sie besonnen.
Nichtsdestotrotz lauert man dank DSGVO in einschlägigen Kreisen wieder auf gute Einnahmemöglichkeiten, insbesondere dank dieses Urteils des Münchner Landgerichtes vom Januar diesen Jahres. Rein formal ist die Sache erst einmal schlüssig. Denn wer Google Fonts dynamisch in seine Webseiten einbindet, der nutzt einen US-amerikanischen Datendienst. Und das verstößt gegen die DSGVO. Aber wie so oft in den vergangenen Jahren heißt es auch hier: Ruhe bewahren und besonnen handeln. Auf gar keinen Fall der Abmahnung ungeprüft zustimmen oder die aufgerufenen Gebühren „pflichtschuldig“ zahlen.