Gestatten, ich bin das neue Datenschutzgesetz

Das neue TTDSG - gütig ab 1. Dezember 2021

Ab 1. Dezember 2021 tritt das TTDSG in Kraft

„TTDSG“ steht für das „Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“. Diese neuen Datenschutzregeln führen die Bestimmungen des TKG (Telekommunikationsgesetz, 2004, Neufassung 23.06.2021) und TMG (Telemediengesetz, 01.03.2007) zusammen. Dabei standen die DSGVO und die ePrivacy-Richtlinie der EU Pate. Vieles in der TTDSG betrifft im wesentlichen „nur“ Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Aber es gibt einzelne Passagen, welche auch Website-Betreiber beachten müssen. Vor allem wenn es um das Thema Cookies geht. Also sollten auch Sie wissen, was genau dahinter steckt bzw. um was es hier eigentlich geht.

DSGVO und ePrivacy-Richtlinie sind Grundlage des neuen TTDSG

Die DSGVO kennen  Sie ja nun schon hinreichend, aber was ist jetzt die ePrivacy-Richtlinie. Wieder was Neues? Nein, die gibt es auch schon lange. Denn die EU ist in Sachen Digitalisierung und ihrer Folgen häufig sehr viel schneller und moderner, als wir hier in Deutschland. Die erste gültige Fassung stammt aus dem Jahre 2002 und wurde letztmalig in 2009 geändert. Es hat lange gedauert, bis diese inzwischen wieder veraltete Richtlinie in deutsches Datenschutzrecht Einlass fand.

Neue Regeln sind notwendig

Jetzt steht eine erneute Überarbeitung der ePrivacy-Richtlinie an, um die heftig gestritten und gerungen wird. Denn es geht einem lukrativen Geschäftsfeld bzw. einer gesamten Branche an den Kragen. Nämlich all denen, die immer noch Cookies dazu missbrauchen, möglichst viele persönliche und private Daten der Website-User zu sammeln und zu vermarkten. Da hilft es wenig, dass man mit der DSGVO versuchte, per Einwilligungsregeln die Datensammelwut der Werbevermarkter und Plattformbetreiber einzudämmen. Denn das führte zu dieser endlos nervigen Klicktirade durch lieblos gestaltete Cookie-Banner und -Vereinbarungen, welche viele von uns oft zu einem resignierten „ja, alle erlauben“ verleiteten. Dabei lässt ein „Privacy by Default“, wie wir es empfehlen, das Problem gar nicht erst aufkommen. Aber wir wollen uns ja auch keine mit Platin überzogene goldene Nase mit diesen Daten verdienen …

Dieser Praxis soll seit einiger Zeit wieder ein Riegel vorgeschoben werden, damit wir wieder ein unbeschwertes Surfen genießen können und unsere Privatheit im Netz trotzdem wieder besser geschützt ist. Da hier um viel Macht und noch mehr Moneten verhandelt wird, lässt die neue, EU-übergreifende ePrivacy-Richtlinie noch auf sich warten. Deshalb hat die Bundesregierung wohl auch erste zaghafte Ansätze in Richtung Cookies in das neue TTDSG einfließen lassen.

Die relevanten §§ 25 und 26 nebst Folgen

Wir möchten an dieser Stelle wieder einmal vorausschicken, dass wir keine Juristen sind. Daher können wir weder garantieren noch dafür haften, dass unsere Auslegung rechtlich belastbar ist. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich im Zweifelsfall noch einmal fach(!)anwaltlich beraten zu lassen. Aber wir greifen auf unsere Erfahrungswerte zurück und bemühen den gesunden Menschenverstand.

§ 25 TTDSG – Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen

  1. Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.
  2. Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
    1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder
    2. wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.

Bedeutung für Websites, die Cookies verwenden

Der Gesetzgeber meint in unserem Fall mit „Endeinrichtung“ PCs, Tablets, Notebooks oder Mobiltelefone, mit welchen Ihre Websites genutzt werden. Und mit der Speicherung von Informationen ist das Setzen von Cookies auf den Endgeräten gemeint.